Bezuschussung von Ernährungstherapie
Gesetzliche Krankenkassen
Die Ernährungstherapie gehört nach § 43 SGB V zu den sog. ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, die von den Krankenkassen angeboten werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Ernährungstherapie bis zu einer Höchstgrenze übernehmen, sofern dies medizinisch angezeigt ist. Sie müssen dafür Ihrer Krankenkasse eine Notwendigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt und häufig auch einen Kostenvoranschlag von Ihrer Ernährungsberaterin vorlegen.
Was müssen Sie tun, damit Ihre Krankenkasse die Kosten für die Ernährungstherapie übernimmt?
Private Krankenkassen
Die Erstattung der Kosten für eine Ernährungstherapie durch die privaten Krankenkassen ist – anders als bei den gesetzlichen Kassen – nicht gesetzlich geregelt. Viele Tarife der privaten Krankenversicherungen sehen aber vor, dass die Kosten für eine Ernährungstherapie teilweise übernommen werden. Da es vom jeweiligen Tarif abhängig ist, welche Leistungen von Ihrer Kasse erbracht werden, sollten Privatversicherte unter Vorlage der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung Kontakt zu Ihrer Krankenversicherung aufnehmen und sich nach den Bezuschussungsmodalitäten erkundigen.
Bezuschussung von Ernährungsberatung
Gesetzliche Krankenkassen
Meine Angebote sind zertifiziert durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Die Kosten der Teilnahme an einer Ernährungsberatung werden daher im Rahmen der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gemäß § 20 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen teilweise erstattet. In welchem Umfang die Teilnahme an einer individuellen Ernährungsberatung finanziell gefördert wird, kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Erkundigen Sie sich daher bei ihrer Kasse nach den Vorgaben und Fördersätzen.
Private Krankenkassen
Die Bezuschussung von Ernährungsberatung durch private Krankenkassen unterliegt keinen einheitlichen Regelungen. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang, Ihre Kasse Kosten übernimmt, hängt vom jeweils geschlossenen Versicherungsvertrag ab. Erfragen Sie bei Ihrer Kasse, ob Bezuschussungsmöglichkeiten bestehen.

Beratung und Therapie
Die Möglichkeiten der Bezuschussung durch die Krankenkassen hängen auch davon ab, ob eine gesundheitsförderliche Maßnahme als Ernährungsberatung (§ 20 SGB V) oder Ernährungstherapie (§ 43 SGB V) einzuordnen ist.

Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
Hier können Sie sich das Formular herunterladen, auf dem Sie sich die Notwendigkeit einer Ernährungstherapie nach § 43 SGB V von Ihrem behandelnden Arzt bestätigen lassen können.